Konflikte und Wiederwahlen in den Kirchgemeinden/Schmerzhafte Trennungen

Die Wiederwahlen per 1.1.2002 zeichneten sich durch zwei Neuerungen aus:

  • Nachdem die Amtsdauern mit der Änderung des Kirchengesetzes per 1.7.1996 für alle Pfarrerinnen und Pfarrer vereinheitlicht wurden, waren die Wiederwahlen erstmals gesamthaft durchzuführen.
  • Eine Änderung der Personalgesetzgebung verlangte neu, dass bei Entlassungen das arbeitsrechtliche Verschulden des Entlassenen zu überprüfen ist. Diese Regelung schliesst ausdrücklich auch die Dienstverhältnisse ein, die durch Wahl auf Amtsdauer begründet sind.
  • Wenn eine Entlassung oder Nichtwiederwahl arbeitsrechtlich als nicht verschuldet  erkannt wird, ist der entlassenen Person eine Abgangsentschädigung oder eine Sonderrente auszurichten. Die Beurteilung des arbeitsrechtlichen Verschuldens oblag für Pfarrerinnen und Pfarrer dem Regierungsrat mit Rekursmöglichkeit beim Verwaltungsgericht.

Bei den Wiederwahlen per 1.1.2002 erfolgte auf Antrag des Kirchgemeinderates eine Nichtwiederwahl, welche als unverschuldet erkannt wurde. Dem "Abgewählten" wurde angesichts seines vorgerückten Alters eine Sonderrente zugestanden. 

In einem Fall wurde ein Nichtwiederwahlantrag von der Kirchgemeindeversammlung abgelehnt und in zwei Kirchgemeinden konnten Nichtwiederwahlbestrebungen gütlich beigelegt werden.

Vier Jahre später erfolgte eine weitere Nichtwiederwahl als Folge einer zerrütteten Zusammenarbeit. Dieses Dienstverhältnis unterstand gestützt auf ausserkantonales Recht einer vierjährigen Amtsdauer. Diese Nichtwiederwahl wurde sowohl vom Regierungsrat als nach erfolgter Beschwerde auch durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern als verschuldet erkannt.

Auch die Wiederwahlen per 1.1.2008 erfolgten grossmehrheitlich problemlos. Nur gerade zwei Pfarrer wurden nicht wiedergewählt und erhielten nach festgestelltem Unverschulden eine Abgangsentschädigung zugesprochen. Drei weitere Nichtwiederwahlanträge aus der Gemeinde wurden durch die Kirchgemeindeversammlungen abgelehnt und fünf Nichtwiederwahlabsichten konnten rechtzeitig und ohne öffentliches Aufsehen bereinigt werden.

Hansruedi Spichiger